Wann Darf Die Polizei Die Tür Aufbrechen?
Hans Fiedler
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Darf die Polizei Ihre Wohnräume betreten? – Wenn die Polizei an der Haus- oder Wohnungstür klingelt, kann das verschiedene Gründe haben. Nicht jeder davon verpflichtet Sie, die Beamten und Beamtinnen einzulassen. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass auch die Polizei um Erlaubnis bitten muss: Ohne Ihre Zustimmung darf sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht betreten.
- Anders sieht es aus, wenn eine der in § 45 des Bundespolizeigesetzes genannten Ausnahmen vorliegt;
- Bringt die Polizei also einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl mit, müssen Sie den Beamten und Beamtinnen Zutritt gewähren;
Besteht der dringende Verdacht , dass eine Gefahrensituation besteht oder es zu einem Verbrechen kommt, dürfen Polizisten und Polizistinnen Ihre Wohnräume sogar ohne Beschluss betreten. Verweigern Sie den Einlass, sind die Beamten und Beamtinnen befugt, sich selbst Zugang zu verschaffen.
Ist man dazu verpflichtet der Polizei die Tür zu öffnen?
Bei der Ermittlung – Bei der Ermittlung zu einem Verkehrsdelikt, etwa um den Fahrer festzustellen, darf die Polizei an der Haustür klingeln und Fragen stellen. Betreten darf sie die Wohnung ohne Zustimmung des Hausherrn aber nicht. Das gilt auch für Unternehmen, auch hier kann der Zutritt mithilfe des Hausrechts verwehrt werden.
- Tipp vom Anwalt: Man ist nicht verpflichtet, Polizisten ohne Durchsuchungsbeschluss die Tür zu öffnen;
- Fazit Immer brav die Wahrheit sagen – dieser Grundsatz ist im Prinzip nicht der schlechteste;
- Nur nicht, wenn man sich damit selbst belastet;
Sich weder zu einem Vorwurf äußern zu müssen noch zu einer sich selbst belastenden Aussage gezwungen werden zu dürfen – das ist ein wichtiges Merkmal eines Rechtsstaates. Es unterscheidet ihn von einem Polizeistaat. Und wenn diese Rechtsgrundsätze für Schwerstverbrecher gelten, sollte sie auch der Verkehrssünder für sich in Anspruch nehmen.
Kann die Polizei einfach in mein Haus?
Wann muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen? – Grundsätzlich nur, wenn die Polizei einen triftigen Grund vorweisen kann. Ein solcher triftiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Polizei einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen kann, weil der Verdacht einer Straftat besteht.
- Im Regelfall wird die Polizei einen entsprechenden Grund haben, wenn sie eine Wohnung betreten oder durchsuchen will;
- Denn auch die Beamten sind geschult darin und (sollten) wissen, dass sie eine Wohnung nicht einfach so betreten dürfen;
Dennoch ist ein gesundes Misstrauen sicher nicht falsch, sodass Sie die Polizei zunächst nach dem Grund fragen sollten, sofern Ihnen dieser nicht direkt mitgeteilt wird. Sie können beispielsweise auch nach einer Kopie des Durchsuchungsbeschlusses fragen, wobei darin unter anderem der Tatvorwurf und die genauen Beweggründe für die Durchsuchung ersichtlich sein müssen sowie die Anordnung der Durchsuchung durch einen Richter.
Wichtig: Auch in Zweifelsfällen sollten Sie die Polizei zunächst in die Wohnung lassen und sich nicht wehren. Denn anderenfalls wird die Polizei einen Schlüsseldienst beauftragen bzw. die Tür gewaltsam öffnen.
Machen Sie allerdings unbedingt von Ihrem gesetzlich verankerten Schweigerecht Gebrauch! Sie müssen der Polizei also keine Fragen beantworten oder Auskünfte erteilen. Zudem besteht für Sie bei der Durchsuchung keine Mitwirkungspflicht, sondern lediglich eine Duldungspflicht.
Am besten kontaktieren Sie bereits zu Beginn der Durchsuchung einen Strafrechtsanwalt und verbinden den Anwalt mit der Einsatzleitung der Polizei. Letztlich wird der Anwalt anhand der Umstände im konkreten Einzelfall entscheiden können, ob Sie gegen die Recht- bzw Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung Widerspruch einlegen sollten und diese im Nachhinein so gerichtlich überprüfen lassen können.
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