Einbruch Keller Wer Zahlt Tür?
Hans Fiedler
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Einbruch im Keller – was übernimmt die Hausratversicherung? – Grundsätzlich sind die Gegenstände in deinem Keller versichert. Das bedeutet: Deine Hausratversicherung ersetzt dir die Gegenstände bei Einbruchdiebstahl. Denn dein Keller gehört zur Wohnfläche und ist damit in deiner Hausratversicherung eingeschlossen.
Wer zahlt bei Einbruchsversuch?
Was zahlt die Versicherung bei Einbruch? – Bei Einbruch zahlt deine Hausratversicherung. Wird ein Gegenstand bei einem Einbruch gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Neuwert. Das bedeutet du bekommst von der Versicherung die Summe, die nötig wäre, einen Gegenstand mit gleichen Eigenschaften in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Außerdem werden je nach Tarif auch folgende Kosten übernommen:
- Aufräumkosten
- Transport- und Lagerkosten (zum Beispiel, wenn renoviert werden muss)
- Hotelkosten (wenn Ihr Zuhause nach dem Einbruch unbewohnbar ist)
- Bewachungskosten (zum Beispiel, wenn die Haustüre kaputt ist)
- Reparaturkosten (zum Beispiel für eingeschlagene Fenster oder eine kaputte Haustüre)
- Rückreisekosten aus dem Urlaub (wenn Sie im Ausland vom Einbruch erfahren)
Was macht man wenn im Keller eingebrochen wurde?
Was wir für Sie tun können: – Bei einem Haus, Wohnungs- oder Kellereinbruch handelt es sich um eine Straftat. Sollte bei Ihnen eingebrochen sein, informieren Sie bitte unverzüglich die Polizei über die Notrufnummer 110 oder persönlich in der Polizeidienststelle in Ihrer Nähe.
Es ist erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige erstatten. Eine Einbruchsanzeige sollte durch die Polizeibeamten vor Ort aufgenommen werden, da in der Regel Spuren gesichert bzw. Fotos vom Tatort gefertigt werden müssen.
Nach der Anzeigenaufnahme erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung mit einer Vorgangsnummer, die Sie für Ihre persönlichen Unterlagen bzw. Ihre Versicherung benötigen.
Ist Versuchter Einbruch versichert?
Statistiken zeigen, dass Einbruchdiebstähle in den vergangenen fünf Jahren im Bundesgebiet rund um ein Drittel angestiegen sind. Sowohl im Stadtgebiet als auch auf dem Land. Tief sitzt der Schock von Familie G. Als sie nach ihrem Neujahrsurlaub nach Hause zurückkehrten, entdeckte Sabine G.
ein eingeschlagenes Badezimmerfenster. Trotz der Befürchtungen, die Familie sei während ihrer Abwesenheit Opfer eines Einbruches geworden, stellte sich beim Überprüfen der Wohnungseinrichtung heraus, dass keinerlei Wertgegenstände entwendet wurden.
Offenbar wurde der Täter bei seinem Vorhaben gestört und hatte dieses abgebrochen. Für Familie G. stellt sich nun die Frage, wer für den entstandenen Schaden am Fenster aufkommen muss. Natürlich bestünde ein Schadenersatzanspruch gegen den Einbrecher doch – der muss ja erst einmal gefasst werden! Glücklicherweise verfügen die Geschädigten über ausreichenden Versicherungsschutz.
- Da es sich um ein beschädigtes Fenster handelt, meldet Herr G;
- den Schaden seinem Wohngebäudeversicherer und ist erstaunt, als er wenig später ein negatives Antwortschreiben erhält;
- Als Makler wissen wir, dass die Gebäudeversicherung lediglich bei den allgemein bekannten Gefahren wie Feuer, Sturm usw;
schützt. Standardmäßig gehört der Schutz einer Immobilie bei Einbruchschäden jedoch nicht mehr zum Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung. Einige Deckungskonzepte beinhalten jedoch die Superklausel: Opfer einer polizeilich/behördlich angezeigten Straftat , die in diesem Falle den Schaden regulieren würden.
- Auch in einzelnen Premiumtarifen lassen sich Einbruchschäden auch in der Gebäudeversicherung abdecken;
- Ansonsten fällt eine Entschädigung für die Beseitigung der Spuren misslungener oder geglückter Einbruchversuche bestenfalls in den Bereich der unbenannten Gefahren;
Ein Problem wird dies allerdings nur für Sie, wenn Sie bis zuletzt der Ansicht waren, keine Hausratversicherung zu benötigen. Weil diese Schäden unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen, ist eine Regulierung über die Hausratversicherung möglich.
Die Kosten, die Familie G. durch die Reparatur oder dem Austausch eines des beschädigten Fensters entstehen, können also über die Hausratversicherung reguliert werden. Allerdings muss ersichtlich sein, dass der entstandene Schaden eindeutig auf das Werk eines Einbrechers zurückzuführen ist.
Sollten keine Einbruchspuren durch die Polizei festgestellt worden sein, handelt es sich lediglich um eine Sachbeschädigung, die keine Versicherung übernimmt. Glücklicherweise alarmierte Herr G. nach dem festgestellten Schaden umgehend die Polizei und brachte das Vergehen zur Anzeige.
Wie ist die Sachlage nun bei versuchten Einbrüchen an gewerblichen Objekten? Auch bei Gewerbeobjekten häufen sich die Einbrüche in den letzten Jahren dramatisch. Gehen wir daher auch einmal davon aus, nicht das private Wohnhaus von Familie G.
wurde beschädigt, sondern die kleine Buchhandlung, welche Frau G. führt. Auch in diesem Falle wird i. analog zur Hausratversicherung der entstandene Schaden über die Betriebs-/Geschäftsinhaltsversicherung reguliert, sofern vorhanden. Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Ist Hausrat im Keller versichert?
Versicherte Gegenstände im Keller – Gegenstände im Keller sind für den angegebenen Versicherungsort für die über die Hausratversicherung absicherbaren Risiken mitversichert. Dazu gehören beispielsweise Brand, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser- oder Überspannungsschäden.
Versichert ist das gesamte bewegliche Eigentum, das auch in der Wohnung untergebracht ist. Das können Möbel, Bücher, Kleidung, Kinderspielzeug oder auch Lampen oder Geschirr sein. Über die Hausratversicherung wird in der Regel der Wiederbeschaffungspreis für gestohlenes oder irreparables Inventar erstattet.
Das muss nicht der Kaufpreis sein. Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann. Auch die Reparatur für beschädigtes Inventar kann eine Leistung der Hausratversicherung sein.
Ist der Keller versichert?
Zählt der Keller zum Wohnraum? – Grundsätzlich zählt die Hausratversicherung den Keller eines Hauses zum Wohnraum. Obwohl die „Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen” den Keller nicht explizit nennen, ist er, einschließlich seines Inhaltes, in der Hausratversicherung mit abgedeckt.