Wann Versiegelt Polizei Eine Tür?

Wann Versiegelt Polizei Eine Tür
13. Polizeiliche Nachlasssicherung – Ist der Verstorbene in seiner Wohnung aufgefunden worden, kann es erforderlich sein, dass seine Wohnung für den Zeitraum der polizeilichen Ermittlungen versiegelt wird. Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Wohnung nicht automatisch an die Angehörigen über: Das Gesetz stellt durch zahlreiche Regelungen sicher, dass sich das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mieters fortsetzt.

  • Zur Klärung erhalten die §§ 563, 563a, 564 BGB eine entsprechende Rangordnung;
  • „Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Vermieter als auch der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen;

”  Diese beträgt grundsätzlich 3 Monate. Möchte keiner der berechtigten Angehörigen in das Mietverhältnis eintreten, so kann entweder die Kündigung ausgesprochen werden oder ein Erbe kann in das Mietverhältnis eintreten. Bei speziellen Fragen nehmen Sie Kontakt mit dem Vermieter auf oder wenden Sie sich an einen Experten für Mietrecht / Erbrecht.

Unabhängig von der obigen Gesetzeslage haben bestattungspflichtige Angehörige die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen in Begleitung der Polizei in der Wohnung nach Papieren und Unterlagen zur Durchführung der Bestattung zu suchen.

Dies berechtigt jedoch nicht zur Mitnahme von Wertgegenständen und / oder Bargeld. Kapitelübersicht.

Was ist eine Versiegelung im Todesfall?

– 15:40 Person A ist altersschwach und lebt allein in ihrer Eigentumswohnung, lediglich unterstützt von den Person B und C, die beide nicht mit A verwandt, sondern „nur” befreundet sind. Direkte Angehörige hat A keine mehr, da bereits alle verstorben.

  1. Ein notarielles Testament wurde vor Jahren verfasst, darin sind B und C zu gleichen Teilen als die alleinigen Erben vorgesehen;
  2. Allerdings wurde nur Person B im Testament zusätzlich beauftragt, sich um das Begräbnis von A zu kümmern, (wobei A in wichtigen Aspekten bereits vorgesorgt hat, etwa Vertrag mit Bestattungsinstitut und Friedhof) und hat dazu von A bereits eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments erhalten;

Person B, die auch als einzige noch einen Schlüssel zur Wohnung hat, und täglich A besucht, fürchtet nun, diesen Auftrag nicht angemessen erfüllen zu können, da in einem hypothetischen Todesfall von A (sei es zu Hause oder im Krankenhaus), dessen Wohnung ja versiegelt würde, und er unter Umständen wochenlang (je nachdem, wie schnell das Nachlassgericht arbeitet) nicht mehr in die Wohnung käme, wo die Begräbnisunterlagen hinterlegt sind.

So würde sich dann auch das Begräbnis wochenlang hinauszögern. Sind diese Befürchtungen gerechtfertigt, genauer gefragt: Frage 1: Wird im Todesfall einer alleinstehenden Person dessen Wohnung grundsätzlich immer versiegelt, (so dass erst nach der Testamentseröffnung der Zugang zur Wohnung und aller darin gelagerten Unterlagen wieder „frei” wird)? Wer entscheidet ob versiegelt wird oder nicht (das Nachlassgericht?), und nach welchen Kriterien? Frage 2: Wenn die obige Frage mit „ja” zu beantworten ist: Gibt es eine Möglichkeit, diesen Prozeß bis zur Testamentseröffnung zu beschleunigen (welches wäre die sinnvollste Vorgehensweise von Person B)? Spielt dabei Person C als Miterbe auch eine Rolle? Frage 3: Könnte noch vor Eintritt des Todesfalles etwas unternommen werden (etwa Übergabe der bereits geschlossenen Bestattungverträge an Person B?), damit das Begräbnis doch noch in einer „normalen” Zeitspanne nach dem Todesfall organisiert werden kann? Dazu auch: Ist die beglaubigte Kopie des notariellen Testamentes für Person B überhaupt von Nutzen, könnte sie sich damit etwa bei einem Kankenhaus als „befugte” Person ausweisen, um den Leichnam des Verstorbenen durch ein Bestattungsinstitut abholen zu lassen? Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte: Die Versiegelung ist ein Sicherungsmittel und erfolgt vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses.

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Hierzu und den einzelnen Kriterien: § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

  • (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen;

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung. In Betracht kommt auch eine Polizeiliche Nachlasssicherung. Wenn der Verstorbene in seiner Wohnung aufgefunden wird, kann es nämlich unter Umständen erforderlich sein, dass seine Wohnung für den Zeitraum der polizeilichen Ermittlungen versiegelt wird.

  1. In begründeten Ausnahmefällen können sie dann in Begleitung der Polizei in der Wohnung nach Papieren und Unterlagen zur Durchführung der Bestattung suchen;
  2. Sie können die Sache beschleunigen indem sie sich an die entsprechende Behörde, die die Versiegelung veranlasst hat wenden;

Hier sollten Sie ebenfalls das Aktenzeichen des Nachlassgerichts angeben. Die Bearbeitung sollte dann nicht länger als zwei Wochen dauern, wenn alle Unterlagen eingereicht wurden. Im Vorfeld besteht die Möglickeit das notarielle Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Ansonsten sind die Erben (B und C) gem. § 1968 BGB für die Bestattung zuständig, da sie auch die Kosten tragen. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hellmich Rückfrage vom Fragesteller 30. 06. 2017 | 15:16 Sehr geehrter Herr Anwalt, vielen Dank für Ihre Auskunft! Zunächst eine Einschätzung: Nach meinem Verständnis Ihrer Antwort scheint diese Materie (Versiegelung der Wohnung) mit so vielen Bedingungen verbunden zu sein (etwa Ihre Formulierung: „soweit ein Bedürfnis besteht”, oder „Das Nachlassgericht kann anordnen.

  • “, muss aber nicht, verstehe ich daraus), dass leider keine präzise Vorhersage darüber möglich ist, ob im Sterbensfall nun die Wohnung versiegelt wird oder nicht;
  • Gerade eine solche Vorhersage hätte man sich aber gewünscht;

Aber der Grund liegt wohl offensichtlich in der Sache selbst, ich möchte Ihnen keinen Vorwurf machen. Man kann aus Ihrer Antwort daher nur die praktische Schlussfolgerung ziehen: Im Zweifelsfalle sollte man immer davon ausgehen, dass die Wohnung bei alleinstehenden Personen versiegelt wird.

  1. Nun zum letzten Aspekt der Frage 3, auf den Sie nicht vollständig eingegangen sind: Das notarielle Testament wurde selbstverständlich schon längst bei Nachlassgericht hinterlegt;
  2. Meine Frage bezog sich eher darauf: Hat der Besitzer einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Testamentes in der Zwischenzeit bis zur amtlichen Eröffnung des Testamentes bei Gericht (was ja einige Wochen dauern kann), einen Nutzen von dieser Kopie, etwa, wie angeführt, um damit als „befugte” Person ein Bestattungsinstitut mit der Überführung des Leichnams zu beauftragen? Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30;

06. 2017 | 15:40 Sie können sich selbstverständlich mit dem Dokument legitimieren. Sie können sich aber auch zusätzlich von Person A auch noch eine postmortale Vollmacht geben lassen. Hier kann noch einmal detailliert geregelt werden wer, was im Sterbefall tun soll.

  • Die Übergabe der bereits geschlossenen Bestattungverträge an Person B sind ebenfalls zielführend;
  • Sie können dann im Sterbefall sofort mit dem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen und alles nötige in die Wege leiten;
See also:  Wie Bekommt Man Hextech Schlüssel?

Generell gilt umso mehr Dokumente sie besitzen umso schneller können sie handeln. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hellmich.

Was passiert wenn die Wohnung versiegelt ist?

wenn die Wohnung versiegelt ist, darf man sie nicht betreten. Über den Austausch des Türschlosses wird man unterrichtet. Den Schlüssel darf man sich bei der Polizei abholen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

Was ist eine Versiegelung?

– 15:40 Person A ist altersschwach und lebt allein in ihrer Eigentumswohnung, lediglich unterstützt von den Person B und C, die beide nicht mit A verwandt, sondern „nur” befreundet sind. Direkte Angehörige hat A keine mehr, da bereits alle verstorben.

  • Ein notarielles Testament wurde vor Jahren verfasst, darin sind B und C zu gleichen Teilen als die alleinigen Erben vorgesehen;
  • Allerdings wurde nur Person B im Testament zusätzlich beauftragt, sich um das Begräbnis von A zu kümmern, (wobei A in wichtigen Aspekten bereits vorgesorgt hat, etwa Vertrag mit Bestattungsinstitut und Friedhof) und hat dazu von A bereits eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments erhalten;

Person B, die auch als einzige noch einen Schlüssel zur Wohnung hat, und täglich A besucht, fürchtet nun, diesen Auftrag nicht angemessen erfüllen zu können, da in einem hypothetischen Todesfall von A (sei es zu Hause oder im Krankenhaus), dessen Wohnung ja versiegelt würde, und er unter Umständen wochenlang (je nachdem, wie schnell das Nachlassgericht arbeitet) nicht mehr in die Wohnung käme, wo die Begräbnisunterlagen hinterlegt sind.

So würde sich dann auch das Begräbnis wochenlang hinauszögern. Sind diese Befürchtungen gerechtfertigt, genauer gefragt: Frage 1: Wird im Todesfall einer alleinstehenden Person dessen Wohnung grundsätzlich immer versiegelt, (so dass erst nach der Testamentseröffnung der Zugang zur Wohnung und aller darin gelagerten Unterlagen wieder „frei” wird)? Wer entscheidet ob versiegelt wird oder nicht (das Nachlassgericht?), und nach welchen Kriterien? Frage 2: Wenn die obige Frage mit „ja” zu beantworten ist: Gibt es eine Möglichkeit, diesen Prozeß bis zur Testamentseröffnung zu beschleunigen (welches wäre die sinnvollste Vorgehensweise von Person B)? Spielt dabei Person C als Miterbe auch eine Rolle? Frage 3: Könnte noch vor Eintritt des Todesfalles etwas unternommen werden (etwa Übergabe der bereits geschlossenen Bestattungverträge an Person B?), damit das Begräbnis doch noch in einer „normalen” Zeitspanne nach dem Todesfall organisiert werden kann? Dazu auch: Ist die beglaubigte Kopie des notariellen Testamentes für Person B überhaupt von Nutzen, könnte sie sich damit etwa bei einem Kankenhaus als „befugte” Person ausweisen, um den Leichnam des Verstorbenen durch ein Bestattungsinstitut abholen zu lassen? Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte: Die Versiegelung ist ein Sicherungsmittel und erfolgt vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses.

Für G7-Gipfel: Zehntausende Kanaldeckel werden versiegelt | Abendschau | BR24

Hierzu und den einzelnen Kriterien: § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

See also:  Was Tun Wenn Ich Meinen Schlüssel Verloren Habe?

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung. In Betracht kommt auch eine Polizeiliche Nachlasssicherung. Wenn der Verstorbene in seiner Wohnung aufgefunden wird, kann es nämlich unter Umständen erforderlich sein, dass seine Wohnung für den Zeitraum der polizeilichen Ermittlungen versiegelt wird.

In begründeten Ausnahmefällen können sie dann in Begleitung der Polizei in der Wohnung nach Papieren und Unterlagen zur Durchführung der Bestattung suchen. Sie können die Sache beschleunigen indem sie sich an die entsprechende Behörde, die die Versiegelung veranlasst hat wenden.

Hier sollten Sie ebenfalls das Aktenzeichen des Nachlassgerichts angeben. Die Bearbeitung sollte dann nicht länger als zwei Wochen dauern, wenn alle Unterlagen eingereicht wurden. Im Vorfeld besteht die Möglickeit das notarielle Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

  1. Ansonsten sind die Erben (B und C) gem;
  2. § 1968 BGB für die Bestattung zuständig, da sie auch die Kosten tragen;
  3. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen;

Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hellmich Rückfrage vom Fragesteller 30. 06. 2017 | 15:16 Sehr geehrter Herr Anwalt, vielen Dank für Ihre Auskunft! Zunächst eine Einschätzung: Nach meinem Verständnis Ihrer Antwort scheint diese Materie (Versiegelung der Wohnung) mit so vielen Bedingungen verbunden zu sein (etwa Ihre Formulierung: „soweit ein Bedürfnis besteht”, oder „Das Nachlassgericht kann anordnen.

“, muss aber nicht, verstehe ich daraus), dass leider keine präzise Vorhersage darüber möglich ist, ob im Sterbensfall nun die Wohnung versiegelt wird oder nicht. Gerade eine solche Vorhersage hätte man sich aber gewünscht.

Aber der Grund liegt wohl offensichtlich in der Sache selbst, ich möchte Ihnen keinen Vorwurf machen. Man kann aus Ihrer Antwort daher nur die praktische Schlussfolgerung ziehen: Im Zweifelsfalle sollte man immer davon ausgehen, dass die Wohnung bei alleinstehenden Personen versiegelt wird.

  • Nun zum letzten Aspekt der Frage 3, auf den Sie nicht vollständig eingegangen sind: Das notarielle Testament wurde selbstverständlich schon längst bei Nachlassgericht hinterlegt;
  • Meine Frage bezog sich eher darauf: Hat der Besitzer einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Testamentes in der Zwischenzeit bis zur amtlichen Eröffnung des Testamentes bei Gericht (was ja einige Wochen dauern kann), einen Nutzen von dieser Kopie, etwa, wie angeführt, um damit als „befugte” Person ein Bestattungsinstitut mit der Überführung des Leichnams zu beauftragen? Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30;

06. 2017 | 15:40 Sie können sich selbstverständlich mit dem Dokument legitimieren. Sie können sich aber auch zusätzlich von Person A auch noch eine postmortale Vollmacht geben lassen. Hier kann noch einmal detailliert geregelt werden wer, was im Sterbefall tun soll.

Die Übergabe der bereits geschlossenen Bestattungverträge an Person B sind ebenfalls zielführend. Sie können dann im Sterbefall sofort mit dem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen und alles nötige in die Wege leiten.

Generell gilt umso mehr Dokumente sie besitzen umso schneller können sie handeln. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hellmich.